Was Sie über das neue Wechselkennzeichen wissen sollten

Zuteilung eines Wechselkennzeichens


Ab 1.7.2012 kann ein Wechselkennzeichen für jeweils zwei Fahrzeuge zugeteilt werden, es darf jedoch zur gleichen Zeit an nur einem von diesen Fahrzeugen geführt werden.

Nur das Fahrzeug mit dem angebrachten Kennzeichen darf auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen oder abgestellt werden.

Das Wechselkennzeichen hat zwei Teile: Das große, das zwischen den Fahrzeugen getauscht wird, und das kleine rechts, das am Fahrzeug bleibt.

Für die beiden mit Wechselkennzeichen zuzulassenden Fahrzeuge werden Kennzeichen mit fortlaufender Erkennungsnummer zugeteilt. Sie besitzen jeweils ihr eigenes Kennzeichen, das sich nur in der letzten Ziffer unterscheidet. Es besteht aus dem für beide Fahrzeuge gleichen gemeinsamen Kennzeichenteil und dem die letzte Ziffer der Erkennungsnummer des Fahr­zeugs tragenden fahrzeugbezogenen Teil. Der fahrzeugbezogene Teil ist ständig am be­treffenden Fahrzeug anzubringen. Der gemeinsame Kennzeichenteil ist an dem Fahrzeug anzubringen, das im öffentlichen Straßenverkehr betrieben oder abgestellt wird.

Für zwei Pkw werden somit zwei Schilder mit dem gemeinsamen Kennzeichenteil und vier Schilder (für jedes Fahrzeug zwei) mit dem fahrzeugbezogenen Teil ausgefertigt. Wechselkennzeichen dürfen nicht als Saisonkennzeichen, rote Kennzeichen, Kurzzeit­kennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen ausgeführt werden. Sie sind von den Vorschriften zu grünen Kennzeichen ausgenommen.

Voraussetzung für die Zuteilung eines Wechselkennzeichens ist, dass die Fahrzeuge in die gleiche Fahrzeugklasse fallen und Kennzeichenschilder gleicher Abmessungen an den Fahrzeugen verwendet werden können. Es sind dies Kraftfahrzeuge der Klasse M1 (Kraft­fahrzeuge, die für die Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind, mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz - PKW), der Klasse L (Krafträder, vierrädrige Leichtkraft­fahrzeuge und vierrädrige Kraftfahrzeuge bis 550 Kilogramm Leermasse, ohne Masse der Batterien bei Elektrofahrzeugen und maximaler Nutzleistung bis 15 Kilowatt) sowie Anhänger der Klasse 01 (bis 750 Kilogramm zulässiger Gesamtmasse), also zum Beispiel zwei Pkw oder ein Pkw und ein Wohnmobil, oder zwei Motorräder, oder zwei leichte Anhänger, nicht aber zwei Fahrzeuge unterschiedlicher Klassen, also beispielsweise ein Pkw und ein Kraftrad. Von den mit Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeugen kann eines oder können beide auch Oldtimer sein.

Bedenken Sie aber auch die Nachteile eines Wechselkennzeichens:

Die Tarifierung von Fahr­zeugen mit Wechselkennzeichen unterscheidet sich im allgemeinen nicht von der Tarifierung für einzelne Fahrzeuge. Ein günstigerer Beitrag für eine geringere Nutzung bei PKW kann heute schon über das Tarifmerkmal „km-Fahrleistung" angeboten werden, Zweitfahrzeuge sind in der Regel eben­falls günstiger. Bei Wohnmobilen ist schon im normalen Tarif berücksichtigt, dass sie meist nur wenige Wochen im Jahr genutzt werden. Eine Kfz-Steuerersparnis ist nicht vorgesehen. Die zuge­lassenen Fahrzeuge dürfen nicht gleichzeitig genutzt werden.


Das Fahren ohne vollständiges Kennzeichen wird mit 50,-- € Bußgeld geahndet und im öffentlichen Verkehrsraum darf ein Fahrzeug nur mit vollständigem Kennzeichen abgestellt (geparkt) werden. Das Abstellen ohne vollständiges Kennzeichen wird mit 40,-- € Bußgeld geahndet.

Die Zulassungsgebühren liegen bei ca. 30,00 € je Fahrzeug, zuzüglich evtl. Wunschkennzeichengebühr (10,20 €), die Kosten beim Schilderpräger liegen zwischen 100,00 € und 130,00 €.



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